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Arbeitsrichtlinie "Zollschuldrecht" (ZK-1890)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 30.03.2015 · Quelle: Findok

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0. Einführung 0.1. Gegenüberstellung Im Hinblick auf die große Bedeutung des Außenhandels bringt der ZK eine verhältnismäßig große Anzahl von Verfahrenserleichterungen (Reduktion von Zollförmlichkeiten und Kontrollen). Zum Ausgleich dafür ist das Zollschuldrecht des ZK äußerst rigoros gehalten, sowohl was die Entstehungstatbestände der Zollschuld und den Kreis der möglichen Zollschuldner (Gesamtschuldner), als auch was die Regelungen über die regelmäßig hundertprozentige Sicherheitsleistung, die relativ kurzen Fristen für die buchmäßige Erfassung und die Entrichtung der Zollschuld und die verschiedenen Zinspflichten betrifft. Kennzeichnend in diesem Zusammenhang ist auch der Umstand, dass materiellrechtliche Ansprüche auf Einräumung von Vorzugsbehandlungen (Zollbefreiungen, Rückwarenregime) grundsätzlich nur unter der Voraussetzung der ordnungsgemäßen Überführung der betreffenden Ware in den zollrechtlich freien Verkehr anerkannt werden (zu den Ausnahmen siehe Abschnitt 1.9.2.) und eine Erstattung oder ein Erlass von Zollschulden nur aufgrund taxativ aufgezählter Tatbestände sowie einer auf sachliche Unbilligkeit beschränkten Generalklausel zulässig ist.