1.8. Besondere Gesamtschuldverhältnisse (1) Treten Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Zollverfahren durch gemeinsame Abgabe einer Anmeldung oder eines sonstigen Antrags im betreffenden Verfahren gemeinsam als Partei auf und kommt es in diesem Verfahren zum Entstehen einer Zollschuld, dann sind die diese Personenvereinigung bildenden Personen Gesamtschuldner (§ 36 ZollR-DG). (2) Im Fall der Bewilligung eines Schuldbeitritts (§ 79 Abs. 1 letzter Satz ZollR-DG) wird die dem Schuldverhältnis beitretende Person im Ausmaß des Schuldbeitritts Gesamtschuldner. Bei einem Schuldnerwechsel (§ 79 Abs. 1 erster bis dritter Satz ZollR-DG) im Rahmen eines Gesamtschuldverhältnisses tritt der neu eintretende Schuldner an die Stelle des ausscheidenden Gesamtschuldners. (4) Gemäß § 7 Abs. 1 BAO werden Personen, die nach bestimmten Tatbeständen der Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, durch Geltendmachung dieser Haftung zu Gesamtschuldnern. Die Geltendmachung der persönlichen Haftung durch Haftungsbescheid gemäß § 224 Abs. 1 BAO ist daher konstitutiv für das Entstehen eines Gesamtschuldverhältnisses mit dem Zollschuldner bzw. die Erweiterung eines bereits bestehenden Gesamtschuldverhältnisses. Die Haftung des Bürgen hingegen wird durch privatrechtlichen Vertrag begründet und ist dementsprechend auch im Zivilrechtsweg geltend zu machen.
