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Arbeitsrichtlinie "Zollschuldrecht" (ZK-1890)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 30.03.2015 · Quelle: Findok

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1.7. Natürlicher Schwund (Art. 206 Abs. 1 ZK und Art. 862 bis 864 ZK-DVO) (1) Bei der Vollziehung des Art 206 Abs. 1 ZK (siehe Abschnitt 1.3.1.2., Abs. 4 und Abschnitt 1.3.1.4., Abs. 5) haben die Zollbehörden auf Antrag des Beteiligten Fehlmengen zu berücksichtigen, sofern dieser den Nachweis erbringt, dass die festgestellten Verluste ausschließlich auf in der Natur der Ware liegende Gründe zurückzuführen sind, und er weder fahrlässig noch in betrügerischer Absicht gehandelt hat. (2) Unter Fahrlässigkeit oder betrügerischer Absicht ist insbesondere das Nichteinhalten von Anweisungen betreffend Beförderung, Lagerung, Behandlung oder Bearbeitung und Verarbeitung zu verstehen, die von den Zollbehörden erlassen wurden oder sich aus den bei diesen Waren üblichen Handelsbräuchen ergeben. (3) Die Zollbehörden können auf das Erbringen des Nachweises für den unwiederbringlichen Verlust einer Ware aus in ihrer Natur liegenden Gründen verzichten, wenn es erwiesen erscheint, dass der Verlust auf keinen anderen Grund zurückgeführt werden kann. (4) In österreichischen Vorschriften vorgesehene Pauschalsätze für den unwiederbringlichen Verlust einer Ware aus in ihrer Natur liegenden Gründen sind anzuwenden, wenn der Beteiligte nicht nachweist, dass der tatsächliche Verlust den unter Zugrundelegung eines Pauschalsatzes berechneten Verlust übersteigt.