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Arbeitsrichtlinie "Zollschuldrecht" (ZK-1890)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 30.03.2015 · Quelle: Findok

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2. Sicherheitsleistung für den Zollschuldbetrag (Art. 189 bis 200 ZK, Art. 857 und 858 ZK-DVO) 2.1. Allgemeines Der ZK verlangt in gewissen Fällen zwingend die Leistung einer Sicherheit, in anderen Fällen steht es im Ermessen der Zollbehörden, eine solche zu verlangen. Weiters regelt der ZK die Höhe der zu leistenden Sicherheit, die Arten der Sicherheitsleistung und die Freigabe geleisteter Sicherheit. Den Rahmenvorschriften der Art. 189 bis 200 ZK gehen allerdings speziellere Vorschriften des ZK, der ZK-DVO oder internationaler Übereinkommen (zB Carnet TIR, Carnet ATA, gemeinsames Versandverfahren) vor.