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Arbeitsrichtlinie "Zollschuldrecht" (ZK-1890)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 30.03.2015 · Quelle: Findok

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5.2. Allgemeines Die Anspruchsvoraussetzungen, unter denen nach dem ZK und der ZK-DVO eine Erstattung oder ein Erlass zulässig ist, sind in entsprechenden Tatbeständen geregelt (siehe Abschnitt 5.3.), die gemäß § 2 Abs. 1 ZollR-DG auch für die sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben gelten. Abweichend davon normiert § 26 Abs. 1 UStG 1994, dass die Fälle der Art. 236 bis 239 ZK nicht zu Erlass/Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer führen, wenn der Antragsteller in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. In den Fällen des Art. 236 ZK ist jedoch trotz Vorsteuerabzugsberechtigung Erlass/Erstattung zu gewähren, wenn ein ausdrücklicher Antrag gestellt wird. Mit Hilfe der Tatbestände der Art. 236 bis 238 ZK bzw. des Art. 239 ZK iVm Art. 900 f ZK-DVO sollen zu hoch festgesetzte Zollschuldigkeiten auf ihr gesetzlich begründetes Maß zurückgeführt werden, und zwar unabhängig von der Rechtskraft der ergangenen Abgabenbescheide. Wie der Mitteilung des Zollschuldbetrages an den Zollschuldner, insbesondere im Fall der Nacherhebung, lediglich zeitliche Schranken gesetzt sind (Art. 221 Abs. 3 ZK), so soll auch die Berichtigung von Zollschuldigkeiten zugunsten des Zollschuldners lediglich an bestimmte (im Einzelfall verschiedene) Antragsfristen geknüpft sein. Diese Tatbestände räumen der Partei einen Rechtsanspruch ein, es besteht demnach kein Ermessensspielraum der Zollbehörden. Im Gegensatz dazu existiert ein eigentliches Billigkeitsregime der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nur bei sachlichen Unbilligkeiten unter einem Einfuhr-(Ausfuhr-)abgabenbetrag von 500.000 Euro (Art. 239 ZK iVm Art. 899 Abs. 2 ZK-DVO). Hinsichtlich der sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben können sowohl sachliche als auch persönliche Unbilligkeiten (Art. 239 ZK iVm Art. 899 Abs. 1 zweiter Teilstrich ZK-DVO sowie § 83 ZollR-DG) berücksichtigt werden. Ein besonderer Fall im Sinne einer persönlichen Unbilligkeit ist gemäß § 83 vorletzter Satz ZollR-DG dann gegeben, wenn sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweist oder wenn die Existenz des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung ernstlich gefährdet ist. In einem solchen Fall ist das Vorliegen betrügerischer Absicht oder grober Fahrlässigkeit auf Seiten des Beteiligten kein Ausschließungsgrund für die Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses, sofern alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen und eine Gesamtbetrachtung für eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers spricht (§ 83 letzter Satz ZollR-DG). Betreffs der anderen Geldleistungen (Nebenansprüche) ist ebenfalls die Berücksichtigung sachlicher und persönlicher Billigkeitsgründe gestützt auf Art. 239 ZK iVm Art. 899 Abs. 2 ZK-DVO und § 83 ZollR-DG iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG möglich. In besonders gelagerten Einzelfällen, in denen der Sachverhalt darauf schließen lässt, dass ein Antrag auf Erlass oder Erstattung erfolgversprechend sein würde, trifft die Behörde eine Rechtsbelehrungspflicht gemäß § 113 BAO. Das bedeutet für die Praxis, dass die Partei in solchen Fällen entweder schriftlich (zB durch einen entsprechenden Zusatz in der Rechtsmittelbelehrung des Abgabenbescheides) oder aber mündlich (mit anschließender Erstellung eines Aktenvermerks über die erfolgte Belehrung) auf die bestehenden Möglichkeiten hinzuweisen ist. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine Billigkeitsmaßnahme, die im Falle des Vorhandenseins mehrerer Gesamtschuldner nur einem davon zukommt, als Entlassung aus der Gesamtschuld auszusprechen wäre (siehe dazu auch Abschnitt 5.7.2., Abs. 4).