2.4. Gesamtsicherheit (Art. 191 ZK) Auf Antrag des Zollschuldners oder der Person, die Zollschuldner werden kann, oder einer zugelassenen sicherungswilligen dritten Person haben die Zollbehörden dann, wenn mehrere zollschuldrelevante Vorgänge gesichert werden sollen, die Leistung einer Gesamtsicherheit zuzulassen (Rechtsanspruch).
