2.5. Höhe der Sicherheit (Art. 192 ZK) (1) Ist zwingend Sicherheit zu leisten, dann haben die Zollbehörden deren Höhe in der Höhe der zu sichernden Zollschuld festzusetzen. Kann die Höhe des Zollschuldbetrages nicht zweifelsfrei ermittelt werden, dann ist mittels Schätzung der höchstmögliche Betrag zugrunde zu legen, wobei sich die Schätzung an vergleichbaren Fällen (zB bisheriger Umsatz, Ausweitung oder Einschränkung der Importtätigkeit) zu orientieren hat. Wird eine Gesamtsicherheit für Zollschulden geleistet, deren Höhe zeitlichen Schwankungen unterliegt, dann ist diese Sicherheit jedenfalls so hoch festzusetzen, dass der Betrag der betreffenden Zollschuld jederzeit gesichert ist. (2) Bei fakultativer Sicherheitsleistung darf der Betrag der Sicherheit nicht höher (wohl aber niedriger) sein, als im Fall zwingend vorgesehener Sicherheitsleistung. (3) Gemäß Art. 367 ff ZK-DVO können die Mitgliedstaaten für das externe Versandverfahren die Leistung einer Pauschalsicherheit zulassen.
