1.6. Analysenbescheinigung und Weinverkosterzertifikat (1) Nach der VO (EG) Nr.883/2001 ist allgemein als Voraussetzung für die Gewährung der Erstattung der Nachweis, dass die ausgeführten Erzeugnisse bei ihrer Ausfuhr von einer Analysenbescheinigung begleitet waren. Sofern es sich um Tafelwein oder Likörweine handelt, die keine Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete sind, sind zusätzlich Weinverkosterzertifikate bei der Ausfuhrabfertigung vorzulegen. (2) Bei Nichtvorlage der Zertifikate bei der Ausfuhrabfertigung hat der Ausführer keine Anspruch auf Erstattung für die gegenständlichen Waren. Einer Ausfuhr ohne Vorlage dieser Zertifikate steht nichts entgegen, sofern keine Ausfuhrerstattung beantragt wird.
