1.1. Differenzierte Erstattung (1) Für die unter Abschnitt 1. angeführten Erzeugnisse kann die Erstattung auch je nach Bestimmung unterschiedlich festgesetzt werden (d.h. differenzierte Erstattung ist möglich). Ob bei der konkreten Ausfuhr eine differenzierte Erstattung möglich ist ist dem "ZEUS" zu entnehmen. (2) Im Feld 7 der Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung ist das Bestimmungsland anzugeben. Dies kann verbindlich oder unverbindlich sein. Die Nichteinhaltung der in diesem Feld verbindlich angegebenen Bestimmung stellt kein Abfertigungshindernis dar, sondern hat lediglich Auswirkungen auf die Berechnung des Erstattungsbetrages.
