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Arbeitsrichtlinie "Ausfuhrerstattung Wein" (MO-8405)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 29.11.2007 · Quelle: Findok

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  1.6.1. Analysenbescheinigung und Weinverkosterzertifikat bei Tafelwein Ausfuhrerstattung für Tafelweine oder Likörweine, die keine Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete sind, wird nur gewährt, wenn sie bei ihrer Ausfuhr von einer Analysenbescheinigung begleitet werden, die von einer amtliche Stelle des Erzeugermitgliedstaates oder des Ausfuhrmitgliedstaates ausgestellt wurde und in der bestätigt wird, dass sie den gemeinschaftlichen Qualitätsnormen für diese Erzeugnisse oder anderenfalls den auf nationaler Ebene vom Ausfuhrmitgliedstaat angewandten Normen entsprechen; nachgewiesen wird, dass sie von einer vom Ausfuhrmitgliedstaat anerkannten Weinverkosterkommission genehmigt worden sind. Wurde der Wein nicht in dem Ausfuhrmitgliedstaat erzeugt, so muss darüber hinaus auch nachgewiesen werden, dass es sich um Tafelwein oder Likörwein aus der Gemeinschaft handelt. hinsichtlich der Nämlichkeit zwischen den begutachteten und den zur Ausfuhr gestellten Weinen keine Bedenken bestehen