1.4.1. Tafelwein Tafelwein nach der Definition von Nummer 13 des Anhangs I der VO (EG) Nr. 1493/99 ist Wein außer Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete, der ausschließlich von Rebsorten im Sinne der Artikel 42 Absatz 5 der VO (EG) Nr. 1493/99 stammt; Nach Artikel 42 Absatz 5 der VO (EG) Nr. 1493/99 (Titel V Önologische Verfahren, Kapitel I Zugelassene Verfahren und Behandlungen) dürfen, sofern nicht anderes bestimmt ist, nur Trauben von Sorten, die in der Klassifizierung nach Artikel 19 als Keltertraubensorten aufgeführt sind, sowie die daraus gewonnenen Erzeugnisse in der Gemeinschaft zur Herstellung von Tafelwein verwendet werden; Nach Artikel 19 Absatz 1 der VO (EG) Nr. 1493/99 erstellen die Mitgliedstaaten eine Klassifizierung der Rebsorten für die Weinherstellung. Nur die in der Klassifizierung aufgeführten Rebsorten dürfen in der Gemeinschaft zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt, wiederangepflanzt oder veredelt werden (Absatz 2); in der Gemeinschaft hergestellt wird; nach etwaiger Anwendung der in Anhang V Abschnitt D dieser Verordnung genannten Verfahren (Anreicherungsverfahren) einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol - vorausgesetzt, dass dieser Wein ausschließlich aus in den Weinbauzonen A und B (siehe Anhang 3 dieser Arbeitsrichtlinie) geernteten Trauben gewonnen wurde - und von mindestens 9% vol bei den anderen Weinbauzonen sowie einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 15 % vol aufweist, und vorbehaltlich etwaiger noch zu erlassenden Ausnahmeregelungen einen als Weinsäure berechneten Gesamtsäuregehalt von mindestens 3,50 g, d.h. von 46,6 Milliäquivalent je Liter, aufweist.
