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Arbeitsrichtlinie "Ausfuhrerstattung Wein" (MO-8405)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 29.11.2007 · Quelle: Findok

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    0. Einführung (1) Für die im Warenkreis des Artikels 1 Absatz 2 Buchstaben a) und b) der VO (EG) Nr. 1493/99 angeführten Erzeugnisse, die der Gemeinsamen Marktorganisation für Wein unterliegen, kann unter Einhaltung der von der Gemeinschaft vorgeschriebenen Voraussetzungen eine Ausfuhrerstattung gewährt werden. (2) Zweck der Zahlung einer Erstattung bei der Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse ist es, auf Grund des Unterschieds zwischen den Preisen in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt eine Ausfuhr auf den Grundlagen der Weltmarktpreise zu ermöglichen. (3) Für die einzelnen Marktorganisationen sind im Ausfuhrerstattungsbereich die sektoralen Verordnungen als Rechtsgrundlage heranzuziehen. Das Erstattungsverfahren selbst ist für alle Marktorganisationen einheitlich in den horizontalen Verordnungen geregelt.