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Arbeitsrichtlinie "Ausfuhrerstattung Wein" (MO-8405)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 29.11.2007 · Quelle: Findok

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  1.5. Ursprung (1) Für die Gewährung der Erstattung ist nach Artikel 78 Absatz 3 der VO (EG) Nr. 1493/99 erforderlich, dass die Erzeugnisse, für die Erstattung gewährt werden kann (Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a und b) aus in der Gemeinschaft geernteten Trauben stammen und in der Gemeinschaft hergestellt wurden. (2) Jene erstattungsfähigen Erzeugnisse, die für die Gewährung der Erstattung nur in bestimmte Länder ausgeführt werden dürfen, sind dem ZEUS bzw. der letztgültigen Festsetzungsverordnung zu entnehmen. (3) Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Erstattung ist die Mengeneinheit Hektoliter (siehe auch Feld 47 der Ausfuhranmeldung mit Erstattungswaren unter Abschnitt 2.1. Absatz1).