1.2. Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung (1) Die Gewährung der Erstattung ist nach der VO (EG) Nr. 800/99 grundsätzlich an die Vorlage einer Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung gebunden. Ausnahmen von der Lizenzpflicht sind nach der VO (EG) Nr. 883/2001 vorgesehen bei Lieferungen für besondere Bestimmungen (Bevorratungslieferungen), sowie bei Lieferungen, die die in der VO (EG) Nr. 1291/2000 (siehe dazu Arbeitsrichtlinie "Lizenzen" MO-8501) genannten Mengen zum Gegenstand haben. (2) Die Ausfuhrlizenz hat unter anderem auch folgende Angaben zu enthalten: Feld 7: Bestimmungsland Feld 22: Erstattung gültig für höchstens .... (Menge, für die die Lizenz erteilt wurde) Für die im Rahmen der Toleranz ausgeführten Menge wird keine Erstattung gewährt. Das heißt, dass hinsichtlich der Eintragung in Feld 22 die Ausfuhr von Erzeugnissen im Rahmen der Toleranzgrenze (Überschreitung von 5% der bewilligten Menge) zwar möglich ist, jedoch die im Rahmen dieser Toleranzgrenze ausgeführte Menge nicht zur Zahlung der Erstattung berechtigt. (3) Der bei der Ausfuhr anwendbare Erstattungsbetrag ist der Erstattungsbetrag, der am Tag der Lizenzbeantragung gilt. Im Fall einer differenzierten Erstattung ist es ebenfalls der Betrag, der am Tag der Lizenzbeantragung gilt, und zwar für die in der Lizenz angegebenen Bestimmung oder gegebenenfalls für die tatsächliche Bestimmung, wenn diese von der in der Lizenz angegebenen Bestimmung abweicht. In diesem Fall darf der anwendbare Betrag nicht den Betrag übersteigen, der für die in der Lizenz angegebene Bestimmung gilt. Artikel 4 der VO (EG) Nr. 800/99 ist anzuwenden. (4) Die Ausfuhrlizenz ist nicht übertragbar.
