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Arbeitsrichtlinie "Ausfuhrerstattung Wein" (MO-8405)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 29.11.2007 · Quelle: Findok

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  1.4.2. Konzentrierter Traubenmost Konzentrierter Traubenmost gemäß der Definition von Nummer 6 des Anhangs I der VO (EG) Nr.1493/99 ist der nicht karamellisierte Traubenmost, der durch teilweisen Wasserentzug aus Traubenmost, unter Anwendung beliebiger zugelassener Methoden außer der unmittelbaren Einwirkung von Feuerwärme, so hergestellt wird, dass der bei einer Temperatur von 20° C nach einer noch vorzuschreibenden Refraktometer-Methode gemessene Zahlenwert nicht unter 50,9 % liegt, ausschließlich von Rebsorten im Sinne des Artikels 42 Absatz 5 stammt; nach Artikel 42 Absatz 5 der VO (EG) Nr. 1493/99 (Titel V Önologische Verfahren, Kapitel I Zugelassene Verfahren und Behandlungen) dürfen, sofern nicht anderes bestimmt ist, nur Trauben von Sorten, die in der Klassifizierung nach Artikel 19 als Keltertraubensorten aufgeführt sind, sowie die daraus gewonnenen Erzeugnisse in der Gemeinschaft zur Herstellung von Tafelwein verwendet werden; nach Artikel 19 Absatz 1 der VO (EG) Nr. 1493/99 erstellen die Mitgliedstaaten eine Klassifizierung der Rebsorten für die Weinherstellung. Nur die in der Klassifizierung aufgeführten Rebsorten dürfen in der Gemeinschaft zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt, wiederangepflanzt oder veredelt werden (Absatz 2); in der Gemeinschaft hergestellt wird und aus Traubenmost hervorgegangen ist, der mindestens den natürlichen Mindestalkoholgehalt aufweist, der für die Weinbauzone gilt, in der die Trauben geerntet wurden.