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Arbeitsrichtlinie "Ausfuhrerstattung Wein" (MO-8405)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 29.11.2007 · Quelle: Findok

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  1.6.3. Inhalt Analysenbescheinigung bei konzentriertem Traubenmost (1) Ausfuhrerstattung für konzentrierten Traubenmost wird nur gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass die ausgeführten Erzeugnisse bei ihrer Ausfuhr von einer Analysenbescheinigung begleitet waren. (2) Die Bescheinigung hat die nach der Methode des Anhangs I Nummer 6 der VO (EG) Nr. 1493/99 auf dem Refraktometer bei einer Temperatur von 20° C abgelesene Zahl zu enthalten. (3) Das Original des Analysenzertifikats ist dem Original der Ausfuhranmeldung mit Erstattungswaren, welches für das Zollamt Salzburg Erstattungen bestimmt ist, haltbar anzuschließen. Den übrigen Exemplaren der Ausfuhranmeldung ist eine Kopie der genannten Unterlagen anzuschließen.