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Arbeitsrichtlinie "Ausfuhrerstattung Wein" (MO-8405)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 29.11.2007 · Quelle: Findok

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  1.3. Abweichender Produktcode (1) Die Ausfuhrlizenz gilt grundsätzlich nur für das mit dem zwölfstelligen Produktcode in Feld 16 der Ausfuhrlizenz bezeichnete Erzeugnis. (2) Nach der VO (EG) Nr.800/99 ist die Ausfuhrlizenz mit Voraussetzung der Erstattung jedoch auch für die Ausfuhr eines Erzeugnisses gültig, dessen zwölfstelliger Produktcode von dem in Feld 16 der Lizenz angegebenen Produktcode abweicht, wenn beide Erzeugnisse derselben Erzeugniskategorie oder Erzeugnisgruppe angehören. Die Erzeugniskategorien und Erzeugnisgruppen sind in der VO (EG) Nr. 883/2001 angeführt (siehe dazu Anhang 1 und Anhang 2 dieser Arbeitsrichtlinie).