1.4.4. Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (1) Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete gemäß der Definition des Artikel 54 Absatz 1 der VO (EG) Nr. 1493/99 sind Weine, die den Vorschriften dieses Titels (Titel VI: Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete) und den einschlägigen gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Bestimmungen entsprechen. Siehe dazu auch das Weingesetz in der jeweils gültigen Fassung, in dem die Voraussetzungen geregelt werden, nach denen Wein unter der Bezeichnung Qualitätswein b.A in Verkehr gebracht werden darf. (3) Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete stammen von Weinanbauflächen oder einer Gesamtheit von Weinanbauflächen, auf denen Weine mit besonderen Qualitätsmerkmalen erzeugt werden und deren Name zur Bezeichnung der Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete verwendet wird (Anhang VI der VO (EG) Nr. 1493/99). Für diese Weine ist eine staatliche Prüfnummer zu vergeben.
