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Arbeitsrichtlinie "Ausfuhrerstattung Wein" (MO-8405)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 29.11.2007 · Quelle: Findok

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  1.6.4. Verfahren bei der Abschreibung der Analysenbescheinigung (1) Unter den Abschnitten 1.6.2. und 1.6.3. wurde ausgeführt, dass die Originale der Analysenzertifikate den Originalen der Ausfuhranmeldung für Erstattungswaren, welche für die Zahlstelle bestimmt sind, anzuschließen sind. (2) Ist ein Analysenzertifikat für mehrere Ausfuhren gültig, so ist bei den Abfertigungen folgendermaßen vorzugehen: der Ausführer hat bei der ersten Abfertigung neben dem Original des Analysenzertifikates auch eine Kopie vorzulegen; die Kopie ist vom Abfertigungsorgan mit dem Original zu vergleichen und wenn diese übereinstimmen, ist auf der Kopie zu vermerken " Mit Original übereinstimmend. Original liegt bei WE-Nummer..." und zollamtlich zu vidieren. auf dem Original ist die Ausstellung einer Kopie und die betreffende Teilausfuhr zu vermerken. die zollamtlich beglaubigte Kopie des Analysenzertifikates dient zur Abschreibung der einzelnen Ausfuhren. Die Abschreibungen sind auf der Rückseite durchzuführen und zollamtlich zu bestätigen. eine Kopie der jeweiligen Abschreibung (außer bei der ersten Teilausfuhr) ist stets allen Exemplaren der Ausfuhranmeldung mit Erstattungswaren an zuschließen. die erschöpften Kopien des Zertifikats sind bei der letzten Abfertigung vom Zollorgan einzuziehen und dem Original der Ausfuhranmeldung anzuschließen.