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Arbeitsrichtlinie "Ausfuhrerstattung Wein" (MO-8405)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 29.11.2007 · Quelle: Findok

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  1.6.2. Inhalt der Zertifikate bei Tafelwein und Likörweinen außer Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete (1) Die Analysenbescheinigung enthält mindestens folgende Angaben: Farbe, Gesamtalkoholgehalt, vorhandener Alkoholgehalt, Gesamtsäuregehalt, gegebenenfalls die Angabe, dass es sich um Wein gemäß Artikel 28 Absatz 1 der VO (EG) Nr. 1493/99 handelt, der die normalen Weinbereitungsmengen übersteigt, oder die Angaben des Anteils dieses Weins, wenn es sich um die Ausfuhr eines Verschnitt- oder Mischweines handelt. (2) Das Weinverkosterzertifikat stellt in Österreich keine gesonderte Bescheinigung dar, sondern ist in das Analysenzertifikat mit aufgenommen. (3) Das Original des Analysenzertifikats und des Weinverkosterzertifikats sind dem Original der Ausfuhranmeldung mit Erstattungswaren, welches für das Zollamt Salzburg/Erstattungen bestimmt ist, haltbar anzuschließen. Den übrigen Exemplaren der Ausfuhranmeldung mit Erstattungswaren ist eine Kopie der genannten Unterlagen anzuschließen. (4) Stammt der Tafelwein, für den eine Erstattung beantragt wird, aus Verschnitt oder einer Mischung von Tafelweinen, auf die unterschiedliche Erstattungssätze angewendet werden, so wird die Höhe der Erstattung nach Maßgabe der Tafelweinmengen berechnet, die für den Verschnitt oder die Mischung verwendet worden sind.