1. Voraussetzungen für die Gewährung von Ausfuhrerstattung Für die in Artikel 1 Absatz 2 (Buchstaben a und b) der VO (EG) Nr. 1493/99 angeführten Erzeugnisse, die der Gemeinsamen Marktorganisation für Wein unterliegen, kann bei der Ausfuhr eine Erstattung gewährt werden. Das sind: KN-Code Warenbezeichnung 2009 Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln. 2009 60 Traubensaft (einschließlich Traubenmost) 2009 60 11 2009 60 19 2009 60 51 2009 60 71 Konzentrierter Traubenmost 2204 Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009. 2204 30 Anderer Traubenmost 2204 30 92 2204 30 94 2204 30 96 2204 30 98 Konzentrierter Traubenmost ex 2204 Wein (Tafelwein, Likörwein, und Qualitätswein) aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein. Die einzelnen KN-Codes mit den dazugehörigen Produktcodes und den Erstattungssätzen sind im Rahmen des Zoll-Europa-Unterstützungssystem (ZEUS) abzufragen.
