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Arbeitsrichtlinie Iran-Embargo (AH-2616)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 04.02.2014 · Quelle: Findok

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4K. Durchfuhr von Ausrüstungen für das Überwachen und Abhören von Telefon und Internet 4K.1. Durchfuhrverbot bei fehlender Genehmigung Das Durchfuhrverbot ist durch die Formulierung in Art. 1b Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 bestimmt. Die Überwachung des Durchfuhrverbots erfolgt in jenen Fällen, in denen das Ausfuhrverfahren bei einer österreichischen Zollstelle erfolgt, nach Maßgabe des Abschnitts 2K.1. 4K.2. Durchfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 4K.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Die im nachfolgenden Abschnitt 5. dargestellte Vorgangsweise ist auch für die vorliegende Maßnahme anzuwenden. Mit dem in e-Zoll zu verwendenden Dokumentenartencode Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") wird zusätzlich auch die Ausnahme von der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 erklärt. 4K.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Die im nachfolgenden Abschnitt 5. dargestellte Vorgangsweise ist auch für die vorliegende Maßnahme anzuwenden. Mit dem in e-Zoll zu verwendenden Dokumentenartencode Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") wird zusätzlich auch die Ausnahme von der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 erklärt. 4K.2.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 4K.3. Durchfuhrmöglichkeit mit Genehmigung (1) Gemäß Art. 1b Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 können für Güter und Technologien des Anhangs IV dieser Verordnung Ausfuhrgenehmigungen erteilt werden. Zuständige Behörde für die Erteilung ist gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 in Österreich das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden. Außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung in der Ausfuhranmeldung anzuführen.