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Arbeitsrichtlinie Iran-Embargo (AH-2616)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 04.02.2014 · Quelle: Findok

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3A. Einfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck 3A.1. Einfuhrverbot Gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist es verboten, die im Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in Iran unmittelbar oder mittelbar von Iran zu erwerben, aus Iran einzuführen oder aus Iran zu befördern. Als Einfuhr gilt das körperliche Verbringen der aufgeführten Güter und Technologien in das Gebiet der Europäischen Union. Im Anhang I werden Güter und Technologien, einschließlich Software, aufgeführt, bei denen es sich um Güter oder Technologien mit doppeltem Verwendungszweck im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 handelt, mit Ausnahme bestimmter Güter und Technologien, die im Anhang I Teil A der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind (dabei ist zu beachten, dass Anhang I Teil A einerseits nicht alle Güter der Kategorie 5A002, 5D002 bzw. 5E002 umfasst und andererseits die Güter und Technologien der Kategorien 5A101, 5D101 sowie 5E101 überhaupt nicht angeführt und damit auch nicht ausgenommen sind). 3A.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 3A.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. betreffend die Vorabanmeldepflicht für alle Güter. 3A.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. betreffend die Vorabanmeldepflicht für alle Güter. 3A.2.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 3A.3. Vorabanmeldepflicht Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. betreffend die Vorabanmeldepflicht für alle Güter.