4P. Durchfuhr von Grafit, Rohmetallen, Metallhalberzeugnissen (1) Das Durchfuhrverbot ist durch die Formulierung in Art. 15a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 bestimmt. Die Überwachung des Durchfuhrverbots erfolgt in jenen Fällen, in denen das Ausfuhrverfahren bei einer österreichischen Zollstelle erfolgt, nach Maßgabe des Abschnitts 2N. (2) Gemäß Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung des Ausfuhrverbots bezweckt oder bewirkt wird.
