2B. Ausfuhr von Gütern und Technologien für Nuklearbereich und Trägersysteme 2B.1. Ausfuhrverbot (1) Gemäß Art. 2 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist es verboten, die im Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. Anhang II enthält zusätzlich zu den Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck des Anhangs I Güter und Technologien für den Nuklearbereich und für Trägersysteme. (2) Gemäß Art. 1 Buchstabe o der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist eine "iranische Person, Organisation oder Einrichtung" der iranische Staat und jede Behörde dieses Staates, jede natürliche Person mit Aufenthaltsort oder Wohnsitz in Iran, jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Iran sowie jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung innerhalb oder außerhalb Irans, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle einer oder mehrerer der vorgenannten Personen oder Einrichtungen befinden. (3) Gemäß Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird. 2B.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2B.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. betreffend die Vorabanmeldepflicht für alle Güter. 2B.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. betreffend die Vorabanmeldepflicht für alle Güter. 2B.2.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 2B.3. Vorabmeldepflicht Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. betreffend die Vorabanmeldepflicht für alle Güter. 2B.4. Ausnahmen vom Iran-Embargo mit Ausfuhrgenehmigungen außerhalb des Iran-Embargos Siehe Abschnitt 2A.4.
