← Alle BMF-Richtlinien

Arbeitsrichtlinie Iran-Embargo (AH-2616)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 04.02.2014 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

4H. Durchfuhr von iranischer Währung Das Durchfuhrverbot ist durch die Formulierung in Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 bestimmt. Die Überwachung des Durchfuhrverbots erfolgt in jenen Fällen, in denen das Ausfuhrverfahren bei einer österreichischen Zollstelle erfolgt, nach Maßgabe des Abschnitts 2H.