4H. Durchfuhr von iranischer Währung Das Durchfuhrverbot ist durch die Formulierung in Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 bestimmt. Die Überwachung des Durchfuhrverbots erfolgt in jenen Fällen, in denen das Ausfuhrverfahren bei einer österreichischen Zollstelle erfolgt, nach Maßgabe des Abschnitts 2H.
