5. Vorabanmeldepflicht 5.1. Pflicht zur Abgabe einer Vorabanmeldung für alle Waren Gemäß Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 besteht für alle Waren, die aus Iran in das Zollgebiet der Union oder aus dem Zollgebiet der Union nach Iran verbracht werden, die Verpflichtung, Vorabinformationen über Eintreffen oder Abgang zu übermitteln. Diese Verpflichtung gilt lückenlos für alle Waren, die aus Iran in das Zollgebiet der Union oder aus dem Zollgebiet der Union nach Iran verbracht werden. Ob Güter von Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur erfasst werden, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind oder von solchen, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, ist dabei gänzlich unerheblich. Außerdem gilt diese Verpflichtung daher auch für die Waren, die unter die Verordnung (EU) Nr. 359/2011 fallen. Hinweise: Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 entspricht dem Art. 27 der außer Kraft getretenen Verordnung (EU) Nr. 961/2010. Alle Waren sind deshalb umfasst, da auch das Zugutekommen wirtschaftlicher Ressourcen ohne Einschränkung der Waren betroffen ist. Die Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Ausgangsanmeldung gilt auch für Nichtgemeinschaftswaren, die im Rahmen eines Versandverfahrens mit Versandschein T1 oder mit Carnet-TIR durch das Zollgebiet der Union in den Iran verbracht werden (Durchfuhr). 5.2. Anmeldepflichtige Person Zur Anmeldung verpflichtet ist grundsätzlich die Person, die Waren auf den jeweiligen Transportmitteln aus Iran in das Zollgebiet der Union oder aus dem Zollgebiet der Union nach Iran verbringt oder die Person, welche die Verantwortung für die Beförderung übernimmt (dh. in der Regel der Frachtführer) oder jede andere Person, die in der Lage ist, die betreffenden Waren der zuständigen Zollstelle zu gestellen oder ihr gestellen zu lassen. Eine Vertretung ist möglich. 5.3. Fristen zur Abgabe der Vorabanmeldung Für die Abgabefristen gilt Art. 592b ZK-DVO über die Fristen zur Abgabe einer Zollanmeldung für Waren, die die Gemeinschaft verlassen, Art. 842d ZK-DVO über die Fristen zur Abgabe einer summarischen Ausgangsanmeldung, Art. 184a ZK-DVO über die Fristen zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung. 5.4. Inhalt der Vorabanmeldung Nach den Vorschriften über die summarische Anmeldung erforderlichen Daten und die folgenden zusätzlichen Erklärungen: 1. Erklärung des Anmelders, ob die angemeldeten Waren aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 Einschränkungen unterliegen. Die Erklärung erfolgt in e-Zoll in codierter Form, und zwar mit dem Dokumentenartencode Y920 für Güter, die nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 fallen, oder für Güter, die unter die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 fallen C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen"), wenn bei der Ausfuhr von Gütern an in den Iran der Ausführer nachweist, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt; außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. anzuführen, oder N941 ("Embargogenehmigung"), wenn bei der Einfuhr von Gütern an aus dem Iran der Ausführer nachweist, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt; außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. anzuführen und 2. Erklärung des Anmelders, ob die angemeldeten Waren unter die Gemeinsame Militärgüterliste fallen. Die Erklärung erfolgt in e-Zoll in codierter Form, und zwar mit dem Dokumentenartencode 4NAV für Güter, die nicht unter die Gemeinsame Militärgüterliste fallen (siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-3210), oder für Güter, die unter die Gemeinsame Militärgüterliste fallen (siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-3210), 4AHV (Ausfuhrgenehmigung für Verteidigungsgüter nach Außenwirtschaftsgesetz 2011 und Verordnungen hiezu), wenn bei der Ausfuhr von Gütern an in den Iran der Ausführer nachweist, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt; außerdem Nummer der Ausfuhrgenehmigung im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. anzuführen. Wird die gemäß Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 erforderliche Erklärung nicht abgegeben, so ist eine Ausfuhr bzw. Einfuhr der Güter nicht zulässig. Das Fehlen der Erklärung führt zB bei der Ausfuhr dazu, dass die Ausgangszollstelle diese Erklärung einfordert und bis zum Einlangen ein Verfügungsverbot verhängt. Es kann daher in Folge dieser Unterlassung zu Schwierigkeiten wie zB die Nichtverladung auf ein vorgesehenes und bereitstehendes Transportmittel bzw. Auflaufen erhöhter Standkosten kommen. 5.5. Abgabe der Vorabanmeldung Die Abgabe von Vorabanmeldungen, sogenannten summarische Eingangsanmeldungen und Ausgangsanmeldungen ist seit dem 1. Jänner 2011 in elektronischer Form für Waren, die aus dem Zollgebiet der EU oder in das Zollgebiet der EU verbracht werden, nach Maßgabe der zutreffenden Bestimmungen nach ZK und ZK-DVO unabhängig vom Bestimmungsland bzw. Herkunftsland verpflichtend. Die Vorabanmeldung kann beim Verbringen aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft durch die sofortige Abgabe einer Zollanmeldung erfolgen (Artikel 182b Abs. 3 ZK). Dabei ist die Einhaltung der vorgeschriebenen Vorgangsweise, insbesondere hinsichtlich der Fristen und der geforderten Daten zu beachten. Für Sendungen aus oder in den Iran sind jedoch die "zusätzlichen Erklärungen" (siehe dazu vorstehenden Abs. 4) erforderlich. 5.6. Ausnahmen Ausnahmen gelten nur für Waren nach Art. 38 Abs. 5 ZK.
