2D. Ausfuhr von Schlüsselausrüstung oder Schlüsseltechnologie für Erdöl und Erdgas 2D.1. Ausfuhrverbot (1) Gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist es verboten, die in den Anhängen VI und VIa aufgeführte Schlüsselausrüstung oder Schlüsseltechnologie unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. (2) Gemäß Art. 8 Abs. 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sind in den Anhängen VI und VIa Schlüsselausrüstung und Schlüsseltechnologie für die folgenden Schlüsselbranchen der Ölindustrie und Gasindustrie in Iran aufgeführt (Exploration von Erdöl und Erdgas, Förderung von Erdöl und Erdgas, Raffination, Verflüssigung von Erdgas) und für die petrochemische Industrie in Iran aufgeführt. In den Anhängen VI und VIa sind keine Artikel aufgeführt, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste (siehe Arbeitsrichtlinie AH-3210) oder in Anhang I, II oder III der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 aufgeführt sind. (3) Gemäß Art. 1 Buchstabe o der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist eine "iranische Person, Organisation oder Einrichtung" der iranische Staat und jede Behörde dieses Staates, jede natürliche Person mit Aufenthaltsort oder Wohnsitz in Iran, jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Iran sowie jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung innerhalb oder außerhalb Irans, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle einer oder mehrerer der vorgenannten Personen oder Einrichtungen befinden. (4) Gemäß Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird. 2D.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2D.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. betreffend die Vorabanmeldepflicht für alle Güter. 2D.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. betreffend die Vorabanmeldepflicht für alle Güter. 2D.2.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 2D.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung (1) Gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 gelten die Ausfuhrverbote des Abschnitts 2D.1. unter Einhaltung bestimmter Verwaltungsvorschriften (siehe nachfolgenden Abs. 2) nicht für: Transaktionen, die aufgrund eines Handelsvertrags, der vor dem 27. Oktober 2010 geschlossen wurde und Schlüsselausrüstung oder Schlüsseltechnologien für die Exploration von Erdöl und Erdgas, die Förderung von Erdöl und Erdgas, die Raffination oder die Verflüssigung von Erdgas betrifft, oder akzessorischer Verträge, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, oder aufgrund eines Vertrags oder einer Vereinbarung, der bzw. die vor dem 26. Juli 2010 geschlossen wurde, und eine vor dem 26. Juli 2010 getätigte Investition in Iran betrifft, verpflichtend sind, und stehen auch nicht der Erfüllung von Verpflichtungen aus diesen Verträgen bzw. Vereinbarungen entgegen, oder Transaktionen, die aufgrund eines Handelsvertrags, der vor dem 24. März 2012 geschlossen wurde und Schlüsselausrüstung oder Schlüsseltechnologien für die petrochemische Industrie betrifft, oder akzessorischer Verträge, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, oder aufgrund eines Vertrags oder einer Vereinbarung, der bzw. die vor dem 23. Januar 2012 geschlossen wurde und eine vor dem 23. Januar 2012 getätigte Investition in Iran betrifft, verpflichtend sind, und stehen auch nicht der Erfüllung von Verpflichtungen aus diesen Verträgen bzw. Vereinbarungen entgegen. (2) Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die eine solche Transaktion vornimmt oder Hilfe zu einer solchen Transaktion leisten will, die Transaktion bzw. Hilfe mindestens 20 Arbeitstage vorher bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, gemeldet hat. Zuständige Behörde für diese Meldungen ist gemäß Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 in Österreich das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten. (3) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass er für die Ausfuhrgüter die Ausnahme in Anspruch nimmt und dass die Ausnahme zutrifft. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y921 ("Von dem Verbot ausgenommene Waren") zu verwenden. 2D.4. Vorabanmeldepflicht Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. betreffend die Vorabanmeldepflicht für alle Güter. Abschnitt 2E. derzeit frei Abschnitt 2F. derzeit frei
