4C. Durchfuhr von anderen Gütern und Technologien für den Nuklearbereich und Trägersysteme als jene des Abschnitts 4B. 4C.1. Durchfuhrmöglichkeit mit Durchfuhrgenehmigung (1) Das Durchfuhrverbot ist durch die Formulierung in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 bestimmt. Die Überwachung des Durchfuhrverbots erfolgt in jenen Fällen, in denen das Ausfuhrverfahren bei einer österreichischen Zollstelle erfolgt, nach Maßgabe des Abschnitts 2C. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die betroffenen Güter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden. Außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. in der Ausfuhranmeldung anzuführen. Wird anlässlich der Ausfuhrzollabfertigung keine gültige Ausfuhrgenehmigung für die betroffenen Güter und Technologien vorgelegt, gilt ein Ausfuhrverbot für diese Güter und Technologien. 4C.2. Durchfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 4C.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. betreffend die Vorabanmeldepflicht für alle Güter. 4C.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. betreffend die Vorabanmeldepflicht für alle Güter. 4C.2.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 4C.3. Vorabanmeldepflicht Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. betreffend die Vorabanmeldepflicht für alle Güter.
