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Arbeitsrichtlinie Iran-Embargo (AH-2616)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 04.02.2014 · Quelle: Findok

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2K. Ausfuhr von Ausrüstungen für das Überwachen und Abhören von Telefon und Internet 2K.1. Ausfuhrverbot bei fehlender Ausfuhrgenehmigung Gemäß Art. 1b Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 ist es verboten, die im Anhang IV dieser Verordnung aufgeführte Ausrüstung, Technologie oder Software mit oder ohne Ursprung in der Union ohne vorherige Genehmigung durch die auf den Websites im Anhang II angegebenen zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. Zuständige Behörde für diese Meldungen ist gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 in Österreich das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten. 2K.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2K.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Die im nachfolgenden Abschnitt 5. dargestellte Vorgangsweise ist auch für die vorliegende Maßnahme anzuwenden. Mit dem in e-Zoll zu verwendenden Dokumentenartencode Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") wird zusätzlich auch die Ausnahme von der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 erklärt. 2K.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Die im nachfolgenden Abschnitt 5. dargestellte Vorgangsweise ist auch für die vorliegende Maßnahme anzuwenden. Mit dem in e-Zoll zu verwendenden Dokumentenartencode Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") wird zusätzlich auch die Ausnahme von der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 erklärt. 2K.2.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 2K.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung (1) Gemäß Art. 1b Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 können für Güter und Technologien des Anhangs IV dieser Verordnung Ausfuhrgenehmigungen erteilt werden. Zuständige Behörde für die Erteilung ist gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 in Österreich das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden. Außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung in der Ausfuhranmeldung anzuführen.