3F. Einfuhr von petrochemischen Erzeugnissen 3F.1. Einfuhrverbot Hinweis: Mit Verordnung (EU) Nr. 42/2014 des Rates vom 20. Jänner 2014, ABl. Nr. L 15 vom 20.01.2014 S. 18, wurde das Einfuhrverbot bis auf weiteres ausgesetzt. Das gegenständliche Verbot ist daher nicht anzuwenden. (1) Gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist Folgendes verboten: a) Petrochemische Erzeugnisse in die Union einzuführen, i) bei denen es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt oder ii) die aus Iran ausgeführt wurden, b) petrochemische Erzeugnisse zu erwerben, die sich in Iran befinden oder bei denen es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt, c) petrochemische Erzeugnisse zu befördern, bei denen es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt oder die aus Iran in ein anderes Land ausgeführt werden. Der Ausdruck "petrochemische Erzeugnisse" bezeichnet die im Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 aufgeführten Erzeugnisse. (2) Gemäß Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung des Ausfuhrverbots bezweckt oder bewirkt wird. 3F.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 3F.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. betreffend die Vorabanmeldepflicht für alle Güter. 3F.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. betreffend die Vorabanmeldepflicht für alle Güter. 3F.2.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 3F.3. Einfuhrmöglichkeit als Übergangsregelung (1) Gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 gelten die Einfuhrverbote des Abschnitts 3F.1. unter Einhaltung bestimmter Verwaltungsvorschriften (siehe Abs. 2) nicht für: a) die Erfüllung von vor dem 23. Januar 2012 geschlossenen Handelsverträgen und von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, bis zum 1. Juli 2012, b) die Erfüllung von vor dem 23. Januar 2012 geschlossenen Verträgen oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, wenn in einem solchen Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, dass die Lieferung iranischen Rohöls und iranischer Erdölerzeugnisse oder die Erlöse aus ihrer Lieferung der Zahlung ausstehender Beträge an Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterstehen, dient, c) petrochemische Erzeugnisse, die entweder vor dem 23. Januar 2012 aus Iran ausgeführt wurden oder die nach Buchstabe a am oder vor dem 1. Mai 2012 aus Iran ausgeführt wurden, oder wenn die Ausfuhr gemäß Buchstabe b erfolgte. (2) Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass die Person, Organisation oder Einrichtung, die den betreffenden Vertrag erfüllen will, die Tätigkeit mindestens 20 Arbeitstage vorher bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, gemeldet hat. Zuständige Behörde für diese Meldungen ist gemäß Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 in Österreich das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend. (3) In der Zollanmeldung muss der Einführer erklären, dass er für die Einfuhrgüter die Ausnahme in Anspruch nimmt und dass die Ausnahme zutrifft. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y921 ("Von dem Verbot ausgenommene Waren") zu verwenden. 3F.4. Vorabanmeldepflicht Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. betreffend die Vorabanmeldepflicht für alle Güter.
