2J. Ausfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen 2J.1. Ausfuhrverbot (1) Gemäß Art. 1a Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 ist es verboten, die im Anhang III dieser Verordnung aufgeführte Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden könnte, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. (2) Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die Ausrüstungen des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 umfassen, sind mit der Maßnahme gekennzeichnet. Fußnoten beschreiben jene Güter innerhalb der gekennzeichneten Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die tatsächlich von der Maßnahme betroffen sind. Beispiel: Gekennzeichnet ist Unterposition 8705 90 90: "Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, ihrer Beschaffenheit nach nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt" (Hinweis: Andere als vorher in den Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur taxativ angeführte). Durch Fußnoten aus Unterposition 8705 90 90 beschrieben und der Maßnahme unterliegend: "Mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen." (3) Gemäß Art. 1a Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der im vorstehenden Absatz 1 genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird. 2J.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2J.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Die im nachfolgenden Abschnitt 5. dargestellte Vorgangsweise ist auch für die vorliegende Maßnahme anzuwenden. Mit dem in e-Zoll zu verwendenden Dokumentenartencode Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") wird zusätzlich auch die Ausnahme von der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 erklärt. 2J.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Die im nachfolgenden Abschnitt 5. dargestellte Vorgangsweise ist auch für die vorliegende Maßnahme anzuwenden. Mit dem in e-Zoll zu verwendenden Dokumentenartencode Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") wird zusätzlich auch die Ausnahme von der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 erklärt. 2J.2.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 2J.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung Gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang III aufgeführten, zur internen Repression verwendbaren Ausrüstung, sofern diese ausschließlich für den Schutz des Personals der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in Iran bestimmt ist, unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen. Für bereits durchgeführte Maßnahmen werden rückwirkend keine Genehmigungen erteilt. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
