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Arbeitsrichtlinie Iran-Embargo (AH-2616)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 04.02.2014 · Quelle: Findok

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2P. Grafit, Rohmetalle, Metallhalberzeugnisse 2P.1. Ausfuhrverbot (1) Gemäß Art. 15a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist es verboten, Grafit und Rohmetalle oder Metallhalberzeugnisse, die in Anhang VIIb der Verordnung aufgeführt sind, unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. Anmerkung: Gemäß Art. 15a Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sind in Anhang VIIb Grafit und Rohmetalle oder Metallhalberzeugnisse wie Aluminium und Stahl aufgeführt, die für unter der direkten oder indirekten Kontrolle des Korps der Islamischen Revolutionsgarde stehende Branchen relevant sind oder die für das Nuklear- oder Militärprogramm Irans oder sein Programm für ballistische Raketen relevant sind. (2) Gemäß Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird. 2P.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2P.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. betreffend die Vorabanmeldepflicht für alle Güter. 2P.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. betreffend die Vorabanmeldepflicht für alle Güter. 2P.2.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 2P.3. Ausnahmen vom Verbot 2P.3.1. Güter der Anhänge I, II und III Gemäß Art. 15a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 gilt das Verbot nach Abschnitt 2P.1. nicht für die in den Anhängen I, II und III der Verordnung aufgeführten Güter (siehe dazu Abschnitt 2A., Abschnitt 2B. und Abschnitt 2C. der vorliegenden Arbeitsrichtlinie). 2P.3.2. Bestimmte gültige Verträge Gemäß Art. 15c der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 gilt das Verbot nach Abschnitt 2P.1. nicht für die Erfüllung bis zum 15. April 2013 von vor dem 22. Dezember 2012 geschlossenen Verträgen oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind.