3B. Einfuhr von Gütern und Technologien für Nuklearbereich und Trägersysteme 3B.1. Einfuhrverbot Gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist es verboten, die im Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in Iran unmittelbar oder mittelbar von Iran zu erwerben, aus Iran einzuführen oder aus Iran zu befördern. Als Einfuhr gilt das körperliche Verbringen der aufgeführten Güter und Technologien in das Gebiet der Europäischen Union. Im Anhang II werden Güter und Technologien, einschließlich Software, aufgeführt, bei denen es sich um zusätzliche (zusätzlich zu den Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck des Anhangs I) Güter und Technologien für den Nuklearbereich und für Trägersysteme handelt. 3B.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 3B.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. betreffend die Vorabanmeldepflicht für alle Güter. 3B.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. betreffend die Vorabanmeldepflicht für alle Güter. 3B.2.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 3B.3. Vorabanmeldepflicht Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. betreffend die Vorabanmeldepflicht für alle Güter. Abschnitt 3C. derzeit frei Abschnitt 3D. derzeit frei
