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Arbeitsrichtlinie Iran-Embargo (AH-2616)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 04.02.2014 · Quelle: Findok

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2N. Software 2N.1. Ausfuhrverbot (1) Gemäß Art. 10d Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist es verboten, die in Anhang VIIa der Verordnung aufgeführte Software unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. Anmerkung: Gemäß Art. 10d Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist in Anhang VIIa der Verordnung Software für die Integration industrieller Prozesse aufgeführt, die für unter der direkten oder indirekten Kontrolle des Korps der Islamischen Revolutionsgarde stehende Branchen relevant ist oder die für das Nuklear- oder Militärprogramm Irans oder sein Programm für ballistische Raketen relevant ist. (2) Gemäß Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird. 2N.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2N.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. betreffend die Vorabanmeldepflicht für alle Güter. 2N.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. betreffend die Vorabanmeldepflicht für alle Güter. 2N.2.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 2N.3. Ausnahmen vom Verbot Gemäß Art. 10f Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 gilt bis zum 15. Februar 2013 das Ausfuhrverbot gemäß Abschnitt 2N.1. nicht für die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 22. Dezember 2012 abgeschlossen wurden. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter die Ausnahme in Anspruch genommen wird. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y921 ("Von dem Verbot ausgenommene Waren") zu verwenden. Abschnitt 2O. derzeit frei