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Arbeitsrichtlinie Iran-Embargo (AH-2616)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 04.02.2014 · Quelle: Findok

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4E. Durchfuhr von Rohöl oder Erdölerzeugnissen (1) Das Durchfuhrverbot ist durch die Formulierung in Art. 11 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 bestimmt. Das Durchfuhrverbot gilt dabei nur für Rohöl oder Erdölerzeugnisse, bei denen es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt oder die aus Iran in ein anderes Land ausgeführt werden. Die Überwachung des Durchfuhrverbots erfolgt in jenen Fällen, in denen das Ausfuhrverfahren bei einer österreichischen Zollstelle erfolgt, sinngemäß nach Maßgabe des für die Einfuhr geltenden Abschnitts 3E.1. (2) Gemäß Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung des Ausfuhrverbots bezweckt oder bewirkt wird.