← Alle BMF-Richtlinien

Arbeitsrichtlinie Iran-Embargo (AH-2616)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 04.02.2014 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

3G. Einfuhr von Gold, Edelmetallen und Diamanten 3G.1. Einfuhrverbot Hinweis: Mit Verordnung (EU) Nr. 42/2014 des Rates vom 20. Jänner 2014, ABl. Nr. L 15 vom 20.01.2014 S. 18, wurde das Einfuhrverbot für bestimmte Waren des Anhanges VII bis auf weiteres ausgesetzt. Das gegenständliche Verbot ist daher nur mehr auf Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst (KN 7102) anzuwenden. Gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist es verboten, Gold, Edelmetalle und Diamanten, die im Anhang VII dieser Verordnung aufgeführt sind, mit oder ohne Ursprung in Iran unmittelbar oder mittelbar von der iranischen Regierung, ihren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, und jegliche Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, zu erwerben, einzuführen oder zu befördern. 3G.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 3G.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. betreffend die Vorabanmeldepflicht für alle Güter. 3G.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. betreffend die Vorabanmeldepflicht für alle Güter. 3G.2.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 3G.3. Vorabanmeldepflicht Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. betreffend die Vorabanmeldepflicht für alle Güter. Abschnitt 3H. derzeit frei Abschnitt 3I. derzeit frei Abschnitt 3J. derzeit frei Abschnitt 3K. derzeit frei