2L. Ausfuhr (Transfer) von Geld auf nicht elektronischem Weg 2L.1. Ausfuhr von iranischer Währung Siehe Abschnitt 2H. der vorliegenden Arbeitsrichtlinie. 2L.2. Ausfuhr von Geldern an benannte Personen (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts basieren auf Art. 30a der Verordnung (EU) Nr. 267/2012. Abschnitt 2I.1., Abschnitt 2I.2. sowie Abschnitt 2I.3. der vorliegenden Arbeitsrichtlinie gilt für Gelder sinngemäß. Gelder sind nach Artikel 1 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, ua. Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel, Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen, öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate, Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten, Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche, Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden und Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen. (2) Für die nicht unter diesen Abschnitt fallenden Personen ist Abschnitt 2L.3. anzuwenden. 2L.3. Genehmigungspflicht für die Ausfuhr ab 400.000 Euro (1) Die nachfolgenden Regelungen betreffen nur Geldtransfers, die auf nicht elektronischem Weg durchgeführt werden. (2) Geldtransfer ist gemäß Artikel 1 Buchstabe t der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 für Zwecke dieser Arbeitsrichtlinie jede Transaktion, die auf nichtelektronischem Weg wie Bargeld, Schecks, Wertpapiere oder Buchführungsanweisungen mit dem Ziel abgewickelt wird, einem Begünstigten einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob Auftraggeber und Begünstigter dieselbe Person sind. Unter Geldtransfer fällt auch das körperliche Verbringen von Bargeld, Schecks usw. durch Privatpersonen. (3) Für Transfers ab einschließlich 400.000 Euro oder einem entsprechenden Betrag ist eine vorherige Genehmigung der zuständigen Behörden erforderlich. Dies gilt unabhängig davon, ob der Geldtransfer in einem einzigen Vorgang oder in mehreren, offensichtlich zusammenhängenden Vorgängen durchgeführt wird (zB eine Zahlungsverpflichtung wird auf mehrere Teile aufgeteilt, aufeinanderfolgende Transfers unter Beteiligung immer der gleichen Personen). Anmerkungen Für Transfers über 10.000 Euro oder einem entsprechenden Betrag und bis 399.999,99 Euro oder einem entsprechenden Betrag ist nur eine Meldung an die OeNB erforderlich, die anlässlich der Ausfuhr nicht von den Zollstellen zu überprüfen ist. Für Transfers über 10.000 Euro oder einem entsprechenden Betrag und ohne Obergrenze, die aufgrund von Transaktionen betreffend Lebensmittel, Gesundheitsleistungen und medizinische Ausrüstung oder für humanitäre Zwecke geschuldet sind, ist nur eine Meldung an die OeNB erforderlich, die anlässlich der Ausfuhr nicht von den Zollstellen zu überprüfen ist. (4) Bei der Zollabfertigung ist eine von der Österreichischen Nationalbank (OeNB) ausgestellte Genehmigung, die für den speziellen Vorgang gültig ist, vorzulegen. Für die Behandlung des Dokuments gelten die Vorschriften über die Ausfuhrgenehmigung (siehe die Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.) sinngemäß. (5) Die Bestimmungen in Abschnitt 2L.4. sind daneben zu beachten. 2L.4. Anmeldepflicht für Barmittel (1) Wenn die Ausfuhr (Transfer) von Geld auf nicht elektronischem Weg nach Abschnitt 2L.1. bis 2L.4. erlaubt ist, ist jedenfalls auch die Bestimmung über die Anmeldepflicht für Barmittel einzuhalten. (2) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 müssen Personen, die mit Barmitteln im Wert von 10.000 Euro oder mehr (oder dem Gegenwert in anderen Währungen) aus der EU ausreisen, diesen Betrag beim Zoll anmelden (siehe BMF-Homepage mit dem dort aufgeführten Formular). (3) Bei Zuwiderhandlungen sind die speziellen Vorschriften für diesen Bereich anzuwenden und nicht die im Abschnitt 7. der vorliegenden Arbeitsrichtlinie dargestellten Strafbestimmungen nach dem AußWG 2011.
