2M. Ausfuhr von Marine-Schlüsselausrüstung oder Marine-Schlüsseltechnologie 2M.1. Ausfuhrverbot (1) Gemäß Art. 10a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist es verboten, die in Anhang VIb der Verordnung aufgeführte Marine-Schlüsselausrüstung oder Technologie unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. (2) Gemäß Art. 10a Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sind in Anhang VIb wesentliche Schiffsausrüstung und Schiffstechnologie für den Bau, die Instandhaltung oder die Umrüstung von Schiffen einschließlich Ausrüstung und Technologie für den Bau von Öltankschiffen aufgeführt. (3) Gemäß Art. 1 Buchstabe o der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist eine "iranische Person, Organisation oder Einrichtung" der iranische Staat und jede Behörde dieses Staates, jede natürliche Person mit Aufenthaltsort oder Wohnsitz in Iran, jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Iran sowie jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung innerhalb oder außerhalb Irans, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle einer oder mehrerer der vorgenannten Personen oder Einrichtungen befinden. (4) Gemäß Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird. 2M.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2M.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. betreffend die Vorabanmeldepflicht für alle Güter. 2M.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. betreffend die Vorabanmeldepflicht für alle Güter. 2M.2.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 2M.3. Ausfuhrmöglichkeit ohne Ausfuhrgenehmigung 2M.3.1. Bestimmte Fälle höherer Gewalt Gemäß Art. 10c Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist die Lieferung von Schlüsselausrüstung und Schlüsseltechnologie für ein Schiff trotz bestehendem Verbot nach Abschnitt 2M.1. erlaubt, das nicht im Eigentum oder unter der Kontrolle von iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen steht und das aufgrund höherer Gewalt einen Hafen in Iran anlaufen oder in die iranischen Hoheitsgewässer einlaufen musste (zB Seenotfall). In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter die Ausnahme in Anspruch genommen wird. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y921 ("Von dem Verbot ausgenommene Waren") zu verwenden. 2M.3.2. Bestimmte gültige Verträge Gemäß Art. 10c Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 gilt bis zum 15. Februar 2013 das Ausfuhrverbot gemäß Abschnitt 2M.1. nicht für die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 22. Dezember 2012 abgeschlossen wurden. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter die Ausnahme in Anspruch genommen wird. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y921 ("Von dem Verbot ausgenommene Waren") zu verwenden.
