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Arbeitsrichtlinie Iran-Embargo (AH-2616)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 04.02.2014 · Quelle: Findok

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4I. Durchfuhr von Gütern an benannte Personen 4I.1. Durchfuhrverbot 4I.1.1. Durchfuhrverbot nach Verordnung (EU) Nr. 267/2012 (1) Das Durchfuhrverbot ist durch die Formulierung in Art. 23 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 bestimmt. Die Überwachung des Durchfuhrverbots erfolgt in jenen Fällen, in denen das Ausfuhrverfahren bei einer österreichischen Zollstelle erfolgt, nach Maßgabe des Abschnitts 2I. (2) Gemäß Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung des Ausfuhrverbots bezweckt oder bewirkt wird. 4I.1.2. Durchfuhrverbot nach Verordnung (EU) Nr. 359/2011 (1) Gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 dürfen den im Anhang I dieser Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Die Formulierung schließt die Durchfuhr der betroffenen Waren durch die Europäische Union mit ein. Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 4I.3. Definition "Wirtschaftliche Ressourcen": Wirtschaftliche Ressourcen sind Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um körperliche oder nicht körperliche, bewegliche oder unbewegliche Waren handelt, daher ist zB auch Software oder elektrische Energie als wirtschaftliche Ressource anzusehen, da diese für den Erwerb von Finanzmitteln verwendet werden können. Die Definition "wirtschaftliche Ressourcen" umfasst somit nahezu alle Arten von Gütern. Da außerdem weder durch Ankäufe von gelisteten Personen, Einrichtungen oder Organisationen diesen Finanzmittel zufließen dürfen, noch durch Verkäufe an diese Personen diesen wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen, ergibt sich ein generelles Ein-, Aus- und Durchfuhrverbot von Waren von den oder an die entsprechend gelisteten Personen. (2) Gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung des Ausfuhrverbots bezweckt oder bewirkt wird. 4I.2. Durchfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 4I.2.1. Andere als Abschnitt 2I.1. Güter und Technologien, ohne Einschränkung der Kapitel der Kombinierten Nomenklatur, die anderen als den im Anhang VIII bzw. Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 oder im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 2I. 4I.2.2. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 4I.3. Ausnahmen vom Durchfuhrverbot mit Ausfuhrgenehmigung Das Verbot nach Abschnitt 2I.1. gilt nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen genehmigt werden. Bei der Ausfuhr von Gütern an eine Person nach Abschnitt 2I.1. Abs. 1 in Iran muss der Ausführer nachweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.