2G. Ausfuhr von Gold, Edelmetallen und Diamanten 2G.1. Ausfuhrverbot Hinweis: Mit Verordnung (EU) Nr. 42/2014 des Rates vom 20. Jänner 2014, ABl. Nr. L 15 vom 20.01.2014 S. 18, wurde das Ausfuhrverbot(*) für bestimmte Waren des Anhanges VII bis auf weiteres ausgesetzt. Das gegenständliche Verbot ist daher nur mehr auf Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst (KN 7102) anzuwenden. Gemäß Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist es verboten, Gold, Edelmetalle und Diamanten, die im Anhang VII der Verordnung aufgeführt sind, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an die iranische Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, jegliche Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. 2G.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2G.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. betreffend die Vorabanmeldepflicht für alle Güter. 2G.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. betreffend die Vorabanmeldepflicht für alle Güter. 2G.2.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 2G.3. Vorabanmeldepflicht Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. betreffend die Vorabanmeldepflicht für alle Güter. (*) Redaktionelle Anmerkung: Im Rahmen einer Korrektur am 19. Februar 2014 wurde das Wort "Einfuhrverbot" durch das Wort "Ausfuhrverbot" ersetzt.
