4O. Durchfuhr von Erdgas (1) Das Durchfuhrverbot ist durch die Formulierung in Art. 14a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 bestimmt. Das Durchfuhrverbot gilt dabei nur für Erdgas, bei dem es sich um ein Ursprungserzeugnis Irans handelt. Die Überwachung des Durchfuhrverbots erfolgt in jenen Fällen, in denen das Ausfuhrverfahren bei einer österreichischen Zollstelle erfolgt, nach Maßgabe des Abschnitts 3O. (2) Gemäß Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung des Ausfuhrverbots bezweckt oder bewirkt wird.
