4F. Durchfuhr von petrochemischen Erzeugnissen Hinweis: Mit Verordnung (EU) Nr. 42/2014 des Rates vom 20. Jänner 2014, ABl. Nr. L 15 vom 20.01.2014 S. 18, wurde das - auch für die Überwachung des Durchfuhrverbotes maßgebende -(*) Einfuhrverbot bis auf weiteres ausgesetzt. Das gegenständliche Verbot ist daher nicht anzuwenden. (1) Das Durchfuhrverbot ist durch die Formulierung in Art. 13 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 bestimmt. Das Durchfuhrverbot gilt dabei nur für petrochemische Erzeugnisse, bei denen es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt oder die aus Iran in ein anderes Land ausgeführt werden. Die Überwachung des Durchfuhrverbots erfolgt in jenen Fällen, in denen das Ausfuhrverfahren bei einer österreichischen Zollstelle erfolgt, sinngemäß nach Maßgabe des für die Einfuhr geltenden Abschnitts 3F.1. (2) Gemäß Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung des Ausfuhrverbots bezweckt oder bewirkt wird. (*) Redaktionelle Anmerkung: Im Rahmen einer Korrektur am 19. Februar 2014 wurde zwischen den Wörtern "das" und "Einfuhrverbot" die Wortfolge "- auch für die Überwachung des Durchfuhrverbotes maßgebende -" ergänzt.
