4G. Durchfuhr von Gold, Edelmetallen und Diamanten Hinweis: Mit Verordnung (EU) Nr. 42/2014 des Rates vom 20. Jänner 2014, ABl. Nr. L 15 vom 20.01.2014 S. 18, wurde das Verbot für bestimmte Waren des Anhanges VII bis auf weiteres ausgesetzt. Das gegenständliche Verbot ist daher nur mehr auf Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst (KN 7102) anzuwenden. Das Durchfuhrverbot ist durch die Formulierung in Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 bestimmt. Die Überwachung des Durchfuhrverbots erfolgt in jenen Fällen, in denen das Ausfuhrverfahren bei einer österreichischen Zollstelle erfolgt, nach Maßgabe des Abschnitts 2G.
