4J. Durchfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen 4J.1. Durchfuhrverbot (1) Das Durchfuhrverbot ist durch die Formulierung in Art. 1a Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 bestimmt. Die Überwachung des Durchfuhrverbots erfolgt in jenen Fällen, in denen das Ausfuhrverfahren bei einer österreichischen Zollstelle erfolgt, nach Maßgabe des Abschnitts 2J. (2) Gemäß Art. 1a Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.
