3E. Einfuhr von Rohöl oder Erdölerzeugnissen 3E.1. Einfuhrverbot (1) Gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist Folgendes verboten: a) Rohöl oder Erdölerzeugnisse in die Union einzuführen, i) bei denen es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt oder ii) die aus Iran ausgeführt wurden, b) Rohöl oder Erdölerzeugnisse zu erwerben, die sich in Iran befinden oder bei denen es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt, c) Rohöl oder Erdölerzeugnisse zu befördern, bei denen es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt oder die aus Iran in ein anderes Land ausgeführt werden. Hinweis: Mit Verordnung (EU) Nr. 42/2014 des Rates vom 20. Jänner 2014, ABl. Nr. L 15 vom 20.01.2014 S. 18, wurde die Bestimmung des Abs. 1 lit. c) bis auf weiteres ausgesetzt. Das Verbot des Abs. 1 lit. c) ist daher nicht anzuwenden. Der Ausdruck "Rohöl und Erdölerzeugnisse" bezeichnet die im Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 aufgeführten Erzeugnisse. (2) Gemäß Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung des Ausfuhrverbots bezweckt oder bewirkt wird. 3E.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 3E.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. betreffend die Vorabanmeldepflicht für alle Güter. 3E.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. betreffend die Vorabanmeldepflicht für alle Güter. 3E.2.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 3E.3. Einfuhrmöglichkeit durch Übergangsregelung (1) Gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 gelten die Einfuhrverbote des Abschnitts 3E.1. unter Einhaltung bestimmter Verwaltungsvorschriften (siehe nachfolgenden Abs. 2) nicht für: a) die Erfüllung von vor dem 23. Januar 2012 geschlossenen Handelsverträgen und von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, bis zum 1. Juli 2012, b) die Erfüllung von vor dem 23. Januar 2012 geschlossenen Verträgen oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, wenn in einem solchen Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, dass die Lieferung iranischen Rohöls und iranischer Erdölerzeugnisse oder die Erlöse aus ihrer Lieferung der Zahlung ausstehender Beträge an Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, dient, c) die Einfuhr, den Erwerb und die Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die vor dem 23. Januar 2012 bzw. im Falle einer Ausfuhr nach Buchstabe a am oder vor dem 1. Juli 2012 aus Iran ausgeführt wurden, oder wenn die Ausfuhr gemäß Buchstabe b erfolgte, d) den Erwerb von Bunkeröl, das von einem anderen Drittland als Iran hergestellt und geliefert wurde und das für den Antrieb von Schiffsmotoren bestimmt ist, e) den Erwerb von Bunkeröl für den Antrieb von Schiffsmotoren, der durch höhere Gewalt in einen Hafen in Iran oder in iranische Hoheitsgewässer verbracht worden ist. (2) Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass die Person, Organisation oder Einrichtung, die den betreffenden Vertrag erfüllen will, die Tätigkeit mindestens 20 Arbeitstage vorher bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, gemeldet hat. Zuständige Behörde für diese Meldungen ist gemäß Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 in Österreich das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend. (3) In der Zollanmeldung muss der Einführer erklären, dass er für die Einfuhrgüter die Ausnahme in Anspruch nimmt und dass die Ausnahme zutrifft. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y921 ("Von dem Verbot ausgenommene Waren") zu verwenden. 3E.4. Vorabanmeldepflicht Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. betreffend die Vorabanmeldepflicht für alle Güter.
