Abschnitt 3M. derzeit frei Abschnitt 3N. derzeit frei 3O. Einfuhr von Erdgas 3O.1. Einfuhrverbot Gemäß Art. 14a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist es verboten, Erdgas, bei dem es sich um ein Ursprungserzeugnis Irans handelt oder das aus Iran ausgeführt worden ist, zu erwerben, zu befördern oder in die Europäische Union einzuführen. Der Ausdruck "Erdgas" bezeichnet gemäß Art. 14a Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 die in Anhang IVa der Verordnung aufgeführten Erzeugnisse. Tauschgeschäfte mit Erdgas vorzunehmen, bei dem es sich um ein Ursprungserzeugnis Irans handelt oder das aus Iran ausgeführt worden ist. "Vornahme eines Tauschgeschäfts" bedeutet gemäß Art. 14a Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 den Austausch von Erdgasströmen unterschiedlichen Ursprungs. Der Ausdruck "Erdgas" bezeichnet gemäß Art. 14a Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 die in Anhang IVa der Verordnung aufgeführten Erzeugnisse. 3O.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 3O.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. betreffend die Vorabanmeldepflicht für alle Güter. 3O.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. betreffend die Vorabanmeldepflicht für alle Güter. 3O.2.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 3O.3. Vorabanmeldepflicht Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. betreffend die Vorabanmeldepflicht für alle Güter. 3O.4. Ausnahmen vom Verbot Gemäß Art. 14a Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 gilt das Verbot gemäß Abschnitt 3O.1. nicht für: Erdgas, das aus einem anderen Staat als Iran ausgeführt worden ist, wenn das ausgeführte Gas mit Gas, bei dem es sich um ein Ursprungserzeugnis Irans handelt, innerhalb der Infrastruktur eines anderen Staates als Iran verbunden worden ist, Beispiel: Erdgas mit Ursprung Russische Föderation wird nach Österreich verbracht und in Österreich mit Erdgas iranischen Ursprungs vermischt und nach Deutschland weiterverbracht. den Erwerb von Erdgas innerhalb Irans durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu zivilen Zwecken, einschließlich Wohnraumbeheizung oder Wohnraumstromversorgung oder zur Versorgung von diplomatischen Missionen, oder die Erfüllung von Verträgen für die Lieferung von Erdgas, bei dem es sich um ein Ursprungserzeugnis eines anderen Staates als Irans handelt, in die Union. Beispiel: Erdgas mit Ursprung Russische Föderation wird in Erfüllung eines Vertrages nach Österreich verbracht (dabei auch Durchfuhr durch Iran möglich). Abschnitt 3P. derzeit frei
