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Arbeitsrichtlinie Iran-Embargo (AH-2616)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 04.02.2014 · Quelle: Findok

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2C. Ausfuhr von anderen Gütern und Technologien für den Nuklearbereich und Trägersysteme als jene des Abschnitts 2B. 2C.1. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung (1) Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 dürfen die im Anhang III der Verordnung aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union nur mit vorheriger Genehmigung unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt werden. Die Ausfuhrgenehmigungen werden nach den Vorgaben des Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 erteilt. (2) Gemäß Art. 1 Buchstabe o der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist eine "iranische Person, Organisation oder Einrichtung" der iranische Staat und jede Behörde dieses Staates, jede natürliche Person mit Aufenthaltsort oder Wohnsitz in Iran, jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Iran sowie jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung innerhalb oder außerhalb Irans, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle einer oder mehrerer der vorgenannten Personen oder Einrichtungen befinden. (3) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden. Außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. in der Ausfuhranmeldung anzuführen. Wird anlässlich der Ausfuhrzollabfertigung keine gültige Ausfuhrgenehmigung für die betroffenen Güter und Technologien vorgelegt, gilt ein Ausfuhrverbot für diese Güter und Technologien. 2C.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2C.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. betreffend die Vorabanmeldepflicht für alle Güter. 2C.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. betreffend die Vorabanmeldepflicht für alle Güter. 2C.2.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 2C.3. Vorabmeldepflicht Siehe nachfolgenden Abschnitt 5. betreffend die Vorabanmeldepflicht für alle Güter.