3.2. Tätigwerden über Antrag (1) Falls eine Zollstelle im Zuge eines der in Abschnitt 3.1. angeführten Anwendungsfälle feststellt, dass Waren mit solchen Waren übereinstimmen, die den in einem Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach oder den in einer in Österreich geltenden Entscheidung einer Zollbehörde eines anderen Mitgliedstaates beschriebenen Waren entsprechen, die ein Recht am geistigen Eigentum verletzen, ist gemäß Artikel 9 Abs. 1 PPV 2004 die Überlassung der Waren auszusetzen oder sind die betreffenden Waren zurückzuhalten. Dabei ist nach Abschnitt 3.4. vorzugehen. (2) Dem Competence Center Gewerblicher Rechtsschutz beim Zollamt Klagenfurt Villach sind die Feststellungen, die zur Annahme führen, dass es sich um Waren handelt, die ein Recht am geistigen Eigentum verletzen, mittels Produktpiraterie-Aufgriffsmeldung (siehe Abschnitt 3.8. Abs. 1) bekannt zu geben. Das gilt auch dann, wenn die Waren Gegenstand einer in Österreich geltenden Entscheidung einer Zollbehörde eines anderen Mitgliedstaates sind. Das Competence Center Gewerblicher Rechtsschutz beim Zollamt Klagenfurt Villach hat in der Folge den Rechtsinhaber oder seinen Vertreter zu informieren. (3) Falls das Competence Center Gewerblicher Rechtsschutz beim Zollamt Klagenfurt Villach mitteilt, dass die Bedenken der Zollstelle nicht zutreffen oder dass der Rechtsinhaber mitgeteilt hat, dass es sich um Originalwaren handelt, ist die beantragte Abfertigung durchzuführen, sofern dem keine anderen Abfertigungshindernisse entgegenstehen, bzw. sind die Waren freizugeben.
