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Arbeitsrichtlinie Produktpiraterie (VB-0730)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.03.2007 · Quelle: Findok

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2. Aufgaben des Zollamtes Klagenfurt Villach 2.1. Zuständige Zollbehörde (1) Gemäß § 1 Abs. 1 PPG 2004 ist das Zollamt Klagenfurt Villach [1] ) die zuständige Zollbehörde nach Artikel 5 Abs. 2 PPV 2004. Diesem Zollamt obliegt daher die Entgegennahme und Bearbeitung der Anträge auf Tätigwerden der Zollbehörde gemäß Artikel 5 Abs. 1 dieser Verordnung und des Produktpirateriegesetzes 2004 in Österreich. (2) Dem Zollamt Klagenfurt Villach obliegt als zuständige Zollbehörde auch die Entgegennahme und Erfassung jener Entscheidungen von zuständigen Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten, die Gemeinschaftsmarken, gemeinschaftliche Geschmacksmusterrechte, gemeinschaftliche Sortenschutzrechte oder gemeinschaftliche Schutzrechte an einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe betreffen und die gemäß Artikel 5 Abs. 4 PPV 2004 auch in Österreich gelten. (3) Als zuständige Zollbehörde obliegt dem Zollamt Klagenfurt Villach auch die Kontaktnahme mit dem Rechtsinhaber in jenen Fällen, in denen eine Abfertigungszollstelle die Überlassung von Waren ausgesetzt hat oder diese zurückbehält, weil der Verdacht besteht, dass es sich um Waren handelt, die ein Recht am geistigen Eigentum verletzen. (4) Sofern bei anderen Zollstellen fachliche Fragen auftauchen, die durch diese Arbeitsrichtlinie nicht beantwortet werden können, kann diesbezüglich auch das Competence Center Gewerblicher Rechtsschutz beim Zollamt Klagenfurt Villach kontaktiert werden, das wie folgt erreichbar ist: E-Mail: [email protected] Telefon: 04242/3028-39 oder 04242/3028-41 oder 04242/3028-52 Telefax: 04242/3028-71 oder 04242/3028-73.